In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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17.04.2025 | 22 Ca 7636/24 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000.- € brutto nebst
Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2024 zu bezahlen. |
04.04.2025 | 10 Ca 802/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der
Beklagten vom 24. Juni 2024 geendet hat. |
11.12.2024 | 11 Ca 1087/24 | Urteil vom 11.12.2024 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
04.09.2024 | 11 Ca 2134/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund
unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem
Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.12.2024 | 11 Ca 2615/24 | Beschluss vom 11.12.2024 |
09.10.2024 | 11 Ca 2645/24 | Urteil vom 09.10.2024 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.12.2024 | 11 Ga 50/24 | Urteil vom 11.12.2024 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
01.04.2025 | 12 Ca 1086/24 | Anerkenntnis- und Endurteil Im Namen des Volkes! 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
28.01.2025 | 12 Ca 767/24 | Urteil Im Namen des Volkes! 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt. |
03.12.2024 | 12 Ca 997/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
09.04.2025 | 13 Ca 375/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung vom 31.10.2024 endet. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 14.096,96 € festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
09.04.2025 | 15 Ca 3361/24 | Versäumnisurteil 3. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 10.915,67 EUR festgesetzt. |
09.04.2025 | 15 Ca 4544/24 | Urteil |
12.02.2025 | 18 Ca 5935/24 | U r t e i l
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12.06.2024 | 18 Ca 6044/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen. |
12.06.2024 | 18 Ca 6609/23 | 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen. |
16.04.2025 | 18 Ca 6889/24 | Urteil 1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufrechterhalten. |