Beobachtungsauftrag des Landesamts für Verfassungsschutz

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz, garantiert umfassende Freiheiten. Jeder darf seine Meinung ungehindert äußern und verbreiten, selbst wenn sie sich in massiver Weise gegen den Staat und die Gesellschaft richtet. Das ist nicht nur legitim, vielmehr ist die Freiheit der Meinungsäußerung konstitutives Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO). Auch radikale – also bis auf die Wurzeln des Systems gerichtete – Kritik hat in der pluralistischen Gesellschaft ihren Platz. Selbst wer radikale Zielvorstellungen verwirklichen will, muss deshalb nicht gleich befürchten, vom Verfassungsschutz beobachtet zu werden. 

Anders ist es allerdings, wenn die im Grundgesetz garantierten Freiheiten missbraucht werden, um Grundprinzipien der Verfassung außer Kraft zu setzen. Dann sind die Grenzen der Toleranz und damit die Grenzen zum Extremismus überschritten. Hier setzt der Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes an: Der Inlandsnachrichtendienst sammelt Informationen über zielgerichtete Aktivitäten (Bestrebungen) gegen die Schutzgüter unserer Verfassung und damit gegen die fdGO. Verfassungsfeindliche Bestrebungen werden auch als extremistisch bezeichnet. Diese und alle weiteren Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) sind in § 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVSG) beschrieben.

Aufgaben des LfV

I. Sammlung und Auswertung von Nachrichten (§ 3 Abs. 2 LVSG) über

  • verfassungsfeindliche Aktivitäten (Rechts- und Linksextremismus einschließlich Terrorismus), 
  • sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten (im Wesentlichen Spionageabwehr),
  • sicherheitsgefährdende Aktivitäten von Ausländern,
  • Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind.

II. Mitwirkungsaufgaben (§ 3 Abs. 3 LVSG)

  • Sicherheitsüberprüfungen und
  • Beratung und Schulung in Fragen des Geheim- und Sabotageschutzes.

Zentrale Beobachtungsfelder sind der (deutsche) Rechtsextremismus und, spätestens seit dem 11. September 2001, das islamistische Spektrum. Hinzu kommen der Linksextremismus sowie sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern; weitere Aufgaben sind die Beobachtung der „Scientology-Organisation“, die Spionageabwehr und die Mitwirkung beim Geheim- und Sabotageschutz. Sicherheitsüberprüfungen schließlich sollen verhindern, dass etwa Spione in sicherheitsrelevante Positionen gelangen.

Freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (fdGO)

In seinem Urteil zum Verbot der „Sozialistischen Reichspartei“ von 1952 hat das Bundesverfassungsgericht die freiheitliche demokratische Grundordnung als die obersten Werte der Verfassungsordnung definiert. Demnach umfasst die fdGO die Grundsätze, welche die Demokratie in der Bundesrepublik überhaupt erst funktionieren lassen. Hierzu zählen:

  • Oppositionsfreiheit
  • Chancengleichheit für Parteien
  • Unabhängigkeit der Gerichte
  • Mehrparteienprinzip
  • Gesetzmäßigkeit
  • Verantwortlichkeit der Regierung
  • Gewaltenteilung
  • Volkssouveränität
  • Menschenrechte

Diese Werte gewährleisten einen Staat,

  • welcher der Würde des Menschen als dem obersten Prinzip verpflichtet ist,
  • in dem jeder Mensch seine Persönlichkeit frei entfalten kann und alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind,
  • in dem jeder seine Meinung frei bilden und äußern darf,
  • in dem die Bürger in freien Wahlen bestimmen dürfen, wer ihre Interessen im Parlament und in der Regierung vertreten soll und
  • in dem es keine unbegrenzte, sondern nur zeitlich befristete Macht gibt.

Der Verfassungsschutz schützt also nicht jede Einrichtung und sämtliche Einzelaspekte der Verfassung. Er ist vielmehr dazu verpflichtet, vor Gefahren für die unverzichtbaren Grundprinzipien unserer Verfassung zu warnen.


Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in der Datenschutzerklärung.