A
Abdecken, abtarnen
Maßnahmen, die dazu dienen, die Erkennbarkeit einer nachrichtendienstlich tätigen Person, eines Objekts (z. B. Kraftfahrzeug, Arbeitsplatz) oder einer nachrichtendienstlichen Handlung zu verhindern. Dazu gehört z. B. die Anwendung von Tarnmitteln oder Legenden.
Abhörmaßnahme
Verdecktes Mithören und ggf. Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel. Solche Maßnahmen sind dem Verfassungsschutz nach den gesetzlichen Vorschriften nur in sehr eingeschränktem Umfang erlaubt. Für das Abhören von Telefonen und sonstigen Fernmeldeanlagen ist das sogenannte Artikel 10-Gesetz zu beachten.
Abklären
Zielgerichtetes Gewinnen von Informationen über Personen, Objekte und Sachverhalte, die dazu dienen, weitere Ansatzpunkte für die nachrichtendienstliche Beschaffung zu erheben.
Abschöpfen
Generelle Bezeichnung für das Erfragen nachrichtendienstlich relevanten Wissens einer Person. Insbesondere im Bereich der Spionageabwehr versteht man hierunter konkret das Erschließen solchen Wissens durch methodische Gesprächsführung oder durch Aufnahme des gesprochenen Wortes. Das Ziel der Befragung wird jedoch in der Regel nicht offengelegt.
Anbahnen
Je nach Sachlage – unter Umständen unter Legende – aufgenommene persönliche, fernmündliche oder schriftliche Verbindung zu einer Zielperson mit der Absicht, sie für eine nachrichtendienstliche Mitarbeit zu gewinnen. Zuvor wird in der Regel abgeklärt, ob eine Zusammenarbeit möglich ist (Forschen). Der Versuch, eine Person konkret zur Mitarbeit zu gewinnen, wird auch „Werben“ genannt.
Arbeitsname
Tarnmittel, das zum Schutz der Identität von Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes eingesetzt wird (Beispiel: Herr Müller tritt als Herr Maier auf).
Artikel 10-Gesetz, G10
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007.
Auskunftsperson
Person, die Informationen über eine andere Person bzw. über ein Objekt oder zu einem Sachverhalt geben kann.
Auswertung
Der Verfassungsschutz sammelt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sach- und personenbezogene Daten, insbesondere Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen (vgl. § 3 LVSG). Die so gewonnenen Informationen werden mit Hilfe des vorhandenen Fachwissens ausgewertet und zu Berichten für die politisch Verantwortlichen sowie für die Öffentlichkeit zusammengefasst.
B
Beobachtungsobjekt
„Beobachtungsobjekt“ ist im nachrichtendienstlichen Sprachgebrauch eine Organisation, Gruppierung oder Einrichtung, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung festgestellt werden.
Beschaffung
Sammlung von Informationen durch den Verfassungsschutz. Dies kann durch offene Beschaffung oder durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel geschehen (sogenannte verdeckte Beschaffung).
Bestrebung, extremistische
Der Verfassungsschutz sammelt Informationen über „Bestrebungen“, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, die auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden oder sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker richten (vgl. § 3 Abs. 2 LVSG). Gemäß gesetzlicher Definition handelt es sich bei „Bestrebungen“ um ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die eines dieser Ziele verfolgen.
Briefcode
Nachrichtendienstliche Mitteilung in Postsendungen durch Übermittlung eines unverfänglichen Textes, dessen Bedeutung abgesprochen ist.
Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD)
Militärischer Inlandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland. Das BAMAD (offiziell: Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst) ist Teil der Streitkräfte; sein Auftrag ist es, extremistische, sicherheitsgefährdende und geheimdienstliche Bestrebungen und Tätigkeiten innerhalb der Bundeswehr zu beobachten. Die Hauptaufgaben des BAMAD liegen dabei in der Abwehr von Spionageaktivitäten sowie im Aufspüren verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Truppe. Hierfür nimmt er Aufgaben wahr, die denen der Verfassungsschutzbehörden entsprechen. Seine Zuständigkeit ist jedoch auf den Bereich der Streitkräfte beschränkt. Gesetzliche Grundlage des BAMAD ist das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) vom 20. Dezember 1990 (zuletzt geändert aufgrund Verordnung vom 19. Juni 2020).
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Ziviler Inlandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland, der auch die Zusammenarbeit zwischen ihm selbst und den Verfassungsschutzbehörden der Länder koordiniert. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat seinen Sitz in Köln.
Bundesnachrichtendienst (BND)
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist der Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland. Er hat die Aufgabe, im Ausland Informationen zu sammeln, die von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Er wertet diese Informationen selbst aus.
Neben den Kernaufgaben der Auslandsaufklärung übernimmt der BND zunehmend auch Aufgaben in der Beobachtung der international operierenden organisierten Kriminalität, insbesondere auf den Gebieten Waffen- und Technologietransfer, Geldwäsche, Menschenhandel und Rauschgiftschmuggel.
Organisation und Befugnisse des BND sind im Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) geregelt.
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) enthält Bestimmungen über die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden, die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten sowie ihre Zusammenarbeit. Außerdem regelt es Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das BfV sowie dessen Befugnisse.
D
Deckadresse
Abgetarnte Anschrift, die von der nachrichtendienstlichen Führungsstelle zur Verfügung gestellt wird. Über diese Adresse kann der Agent, der im Operationsgebiet tätig ist, seiner Führungsstelle Informationen auf dem Postweg übermitteln.
Deckname
Tarnbezeichnung eines Agenten, V-Manns, Informanten oder Counterman im Innenverhältnis zu seinem Nachrichtendienst. Der Deckname wird bereits in einem frühen Stadium, in der Regel im Rahmen der Verpflichtung, zugeteilt.
E
Enttarnung
Aufdecken einer geheimen nachrichtendienstlichen Maßnahme bzw. Erkennen der Legende einer nachrichtendienstlich tätigen Person.
Extremismus, politischer
Als extremistisch oder verfassungsfeindlich werden Bestrebungen bezeichnet, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Kernbestand unserer Verfassung, gerichtet sind. Der Begriff Extremismus ist nicht mit Radikalismus gleichzusetzen.
F
Forschen
Abklären einer Person, um festzustellen, ob diese die Voraussetzung für eine nachrichtendienstliche Mitarbeit erfüllt.
Freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO)
Dieser Begriff bezeichnet nicht die Verfassung bzw. das Grundgesetz an sich, sondern nur bestimmte oberste Wertprinzipien. Zu ihnen gehören nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:
- die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
- das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
- die Ablösbarkeit der Regierung sowie deren Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- den Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft,
- die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Die Grundprinzipien der fdGO sind auch in § 4 Abs. 2 LVSG aufgeführt.
G
Geheimdienst
Nachrichtendienst im weiteren Sinne. Geheimdienste unterliegen keiner rechtsstaatlichen Kontrolle, darüber hinaus besitzen sie Befugnisse, die einem Nachrichtendienst üblicherweise nicht zukommen, z. B. Vorladungen oder Festnahmen.
Geheimschreibmittel
Gegenstände und/oder Substanzen zur Fertigung unsichtbarer Schriften.
Gewalttaten
Zu den Gewalttaten zählen Tötungsdelikte, Brand- und Sprengstoffanschläge, Körperverletzungen, Landfriedensbrüche, Sachbeschädigungen mit Gewaltanwendung, Schusswaffenanschläge, Widerstandshandlungen, gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Luft- oder Straßenverkehr, Freiheitsberaubungen, Raub und Erpressung.
G 10
Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) vom 26. Juni 2001 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007) regelt die Voraussetzungen, unter denen die Verfassungsschutzbehörden, der MAD und der BND Telefone, den Briefverkehr und Faxe überwachen dürfen.
Die Telefonüberwachung muss erforderlich sein, um drohende Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes abzuwehren. Ferner müssen Anhaltspunkte für bestimmte schwerwiegende Straftaten (z. B. Hochverrat, geheimdienstliche Agententätigkeit unter Bildung einer terroristischen Vereinigung) vorliegen. Außerdem muss die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Die Überwachung von Telefongesprächen oder Briefen wird von verschiedenen Gremien streng kontrolliert.
G 10-Gremium
Das G 10-Gremium besteht aus fünf vom Landtag bestimmten Abgeordneten. Es ist spätestens nach sechs Monaten vom Innenminister über die Durchführung von Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz zu unterrichten.
G 10-Kommission
Die aus drei Mitgliedern bestehende G 10-Kommission, die vom Landtag bestellt wird, entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von G 10-Maßnahmen. Vor einer Entscheidung der Kommission dürfen G 10-Maßnahmen nur vollzogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist. In diesem Fall hat der Innenminister die Kommission unverzüglich über den Vollzug zu unterrichten. Ist die Kommission der Ansicht, dass eine Maßnahme unzulässig oder nicht notwendig ist, hat der Innenminister sie unverzüglich aufzuheben.
G 10-Maßnahme
Zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes dürfen die Verfassungsschutzbehörden die Telekommunikation überwachen und aufzeichnen sowie Sendungen öffnen und einsehen, die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegen. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10-Gesetz, G10). Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von
G 10-Maßnahmen entscheidet ein unabhängiges parlamentarisches Gremium (G 10-Kommission).
G 10-Verfahren
Bezeichnung für das Verfahren zur Durchführung einer G 10-Maßnahme, das an strenge gesetzliche Anforderungen geknüpft ist. Es beginnt mit der Antragsstellung durch eine Verfassungsschutzbehörde beim Innenminister, darauf folgt die Rechts- und Sachprüfung des Antrags durch die
G 10-Kommission und ggf. die Durchführung der Maßnahme unter entsprechender Kontrolle gemeint.
I
Informant
Ein Informant bietet den Verfassungsschutzbehörden in Einzelfällen oder gelegentlich sowie unaufgefordert Informationen aus dem Umfeld eines Beobachtungsobjekts an. Damit unterscheidet er sich von der V-Person, die regelmäßig für den Verfassungsschutz tätig ist und zu den nachrichtendienstlichen Mitteln zählt.
K
Konspiration
Heimliches Vorgehen (z. B. Benutzung von Legenden) mit dem Ziel, den geheimdienstlichen Hintergrund von Personen, Sachen oder Sachverhalten zu verdecken.
Konspirative Wohnung (KW)
Wohnung oder Teilwohnung, die von einem Nachrichtendienst unterhalten und zur Abwicklung von Treffen mit dem Agenten, zur Ausbildung und Schulung sowie zur kurzfristigen Unterbringung von Agenten genutzt wird. Eine KW kann auch zur Tarnung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen benutzt werden.
L
Landesamt für Verfassungsschutz (LfV)
Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart untersteht dem Innenministerium. Seine rechtliche Arbeitsgrundlage ist das Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG).
Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG)
Das Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg stammt in seiner derzeitigen Fassung vom 5. Dezember 2005 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014). Es enthält u. a. eine Aufgabenbeschreibung des Verfassungsschutzes sowie Bestimmungen über die Befugnisse des LfV, über die Datenverarbeitung und die externe Kontrolle des Amtes.
Legende
„Legende“ bezeichnet im Sprachgebrauch der Nachrichtendienste die Verwendung ganz oder teilweise erfundener oder geänderter biographischer Daten, um den Auftrag der Nachrichtendienste zu erfüllen. Mit einer Legendierung sollen Personen, die für einen Nachrichtendienst tätig sind, gegenüber Dritten geschützt werden.
Legendenspender
Person, deren biographische Daten von einem Nachrichtendienst für die Legendenbildung eines Mitarbeiters verwendet werden.
N
Nachrichtendienst
Nachrichtendienste sammeln Informationen über Bestrebungen, welche die innere oder äußere Sicherheit eines Staates gefährden, und werten diese aus. Hierbei können die Nachrichtendienste verdeckt arbeiten (nachrichtendienstliche Mittel). Die Ergebnisse ihrer Analyse werden in Berichtsform zusammengefasst und den politischen Entscheidungsträgern sowie den Kontrollgremien zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wenden sich die Nachrichtendienste auch in vielfältiger Weise an die Öffentlichkeit, etwa mit den jährlichen Verfassungsschutzberichten oder bei Veranstaltungen.
Anders als ein Geheimdienst unterliegt ein Nachrichtendienst stets einer strengen rechtsstaatlichen Kontrolle und hat in der Ausübung seiner Arbeit keine exekutiven Befugnisse.
In der Bundesrepublik Deutschland existieren drei Nachrichtendienste:
- Inlandsnachrichtendienst (Verfassungsschutzbehörden: Bundesamt und Landesbehörden für Verfassungsschutz)
- Auslandsnachrichtendienst (BND)
- Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD)
Nachrichtendienste fremder Staaten
In Deutschland agieren Nachrichtendienste fremder Staaten, um Informationen aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu gewinnen (politische, wirtschaftliche, militärische Entwicklungen und Entscheidungen). Hinsichtlich Organisation und Befugnisse sind diese Dienste je nach Herkunftsland unterschiedlich ausgestaltet.
Nachrichtendienstliche Mittel
Mit dem Oberbegriff „nachrichtendienstliche Mittel“ werden technische Mittel und Arbeitsmethoden der geheimen/verdeckten Nachrichtenbeschaffung bezeichnet. So darf das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 6 Abs. 1 LVSG Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung anwenden. Darunter fällt der Einsatz von Vertrauens- und Gewährspersonen ebenso wie Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten erfolgt stets unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 6 Abs. 5 LVSG).
NADIS WN
Das „Nachrichtendienstliche Informationssystem und Wissensnetz“ (NADIS WN) ist ein Datenverbundsystem des Bundesamts und der Landesbehörden für Verfassungsschutz. NADIS WN ist eine Hinweisdatei, d. h. sie dient zur Identifizierung einer Person, Organisation oder eines Sachverhalts und dem Auffinden von Aktenfundstellen. Eine Speicherung im NADIS WN darf nur aufgrund der in den Verfassungsschutzgesetzen definierten gesetzlichen Regelungen erfolgen.
ND/nd
Abkürzung für Nachrichtendienst oder nachrichtendienstlich.
O
Observation
Heimliche Beobachtung von Personen oder Objekten.
Offene Beschaffung
Informationsbeschaffung, bei der keine nachrichtendienstlichen Mittel eingesetzt werden, z. B. Beschaffung von Publikationen, Parteiprogrammen etc. Der Verfassungsschutz erlangt einen Großteil seiner Informationen aus offenen Quellen.
Operative Maßnahmen
Maßnahmen, die der geheimen Informationsbeschaffung dienen.
Q
Quelle
Im nachrichtendienstlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff die Herkunft einer Information. Quellen können Personen (z. B. V-Leute), aber auch Medien (u. a. Internet, Druckerzeugnisse) oder andere Behörden sein.
Quellenschutz
Unter „Quellenschutz“ versteht man alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, eine nachrichtendienstliche Quelle vor einer Enttarnung und deren Folgen zu schützen.
R
Radikalismus
Radikalismus (lateinisch: radix = Wurzel, Ursprung) bedeutet im rein sprachlichen Wortsinn eine aus den Ursprüngen, von den Wurzeln her gespeiste, besonders konsequente Haltung, die keine Kompromisse duldet. Radikalismus bezieht sich nicht auf den Gegenstand einer Gesinnung, sondern auf die Art ihrer Geltendmachung. Je nach Zielsetzung können dabei auch verfassungsfeindliche, „extremistische“ Bestrebungen entstehen.
Im Zusammenhang mit dem Auftrag des Verfassungsschutzes ist die Unterscheidung zwischen Extremismus und Radikalismus von entscheidender Bedeutung. Während radikale Bestrebungen die obersten Wertprinzipien der Verfassung (fdGO) und die durch sie gezogenen Grenzen (jedenfalls noch) anerkennen, sind extremistische, d. h. verfassungsfeindliche Bestrebungen solche, die gegen die fdGO gerichtet sind. Gruppierungen, deren Ausrichtung lediglich „radikal“ ist, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet.
S
Staatsschutz
Der Begriff „Staatsschutz“ ist nicht gleichbedeutend mit „Verfassungsschutz“, sondern bezeichnet einen Organisationsbereich der Polizei. Dieser befasst sich mit der Bekämpfung von Straftaten, die gegen den Bestand und des Staates, seine verfassungsmäßigen Einrichtungen, das Funktionieren des Staatsapparats und andere lebenswichtige Interessen und Rechtsgüter des Staatswesens gerichtet sind Zu den sogenannten Staatsschutzdelikten zählen insbesondere Hoch- und Landesverrat, Rechtsstaatsgefährdung, Beteiligung an verbotenen Vereinigungen, Gefährdung der Landesverteidigung, Verschleppung und politische Denunziation, Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei sowie die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.
T
Tarnmittel
Tarnmittel sind Gegenstände und Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass ein nachrichtendienstliches Tätigwerden oder Mitarbeiter von Verfassungsschutzbehörden erkannt werden. Hierzu gehören z. B. Arbeitsnamen, Tarnausweise oder Tarnkennzeichen.
Terrorismus
Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen. Dies geschieht insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB genannt sind (Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme u. a.), oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen.
Totalitarismus
Totalitarismus ist eine Bezeichnung für eine Staatsform, in der alle gesellschaftlichen und persönlichen Lebensbereiche als potenziell staatlich angesehen werden. Seitens der Obrigkeit wird daher versucht, sie maßgeblich zu bestimmen. Im engeren Sinne ist ein totalitärer Staat ein Staat, in dem unter Beseitigung des freiheitlichen demokratischen Verfassungssystems (besonders der Gewaltenteilung, der freien Parteienbildung, der freien Wahlen, der Grundrechte und der richterlichen Unabhängigkeit) die gesamte Staatsgewalt in der Hand einer Machtgruppe (Partei, Bewegung, Führer) zusammengefasst ist. Diese versucht nicht nur den eigentlich politischen Bereich, sondern die Ganzheit („Totalität“) des geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Daseins zu beherrschen. Der Ausschließlichkeitsanspruch umfasst auch die Verpflichtung auf eine Ideologie, die Beseitigung jeder Opposition als staatsfeindliche Bestrebung und die Verurteilung jeder Kritik als Sabotage oder Zersetzung.
Toter Briefkasten
Getarntes und gesichertes Versteck, das der kurzfristigen oder längeren Einlagerung operativer Unterlagen (Informationen, Instruktionen, Falschdokumente, technische und finanzielle Mittel u. Ä.) dient.
Treff
Verabredete persönliche Begegnung nachrichtendienstlich tätiger Personen unter Beachtung konspirativer Regeln.
Trennungsgebot
Das Trennungsgebot gibt eine organisatorische und funktionelle Trennung von Verfassungsschutz und Polizei/Staatsschutz vor. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz ist dieses Gebot in § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 BVerfSchG geregelt. Die Landesverfassungsschutzgesetze enthalten entsprechende Vorschriften.
Eine solche Trennung verbietet jedoch nicht den Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz und Polizei. Dieser ist vielmehr notwendig, um trotz der Trennung effektiv arbeiten zu können. Nur durch eine Vernetzung von Nachrichtendiensten und Polizeien ist es möglich, die in der jeweiligen Rechtssphäre gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und zu analysieren.
V
Verfassungsschutzbehörden
Der Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland ist föderal organisiert; er umfasst das Bundesamt und 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz. Sie alle arbeiten gemäß dem Bundesverfassungsschutzgesetz bzw. den Landesverfassungsschutzgesetzen in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen. Die Verfassungsschutzbehörden der Länder sind als Abteilung unmittelbar in einem Innenministerium oder -senat angesiedelt oder als eigenständige Landesoberbehörde dem jeweiligen Innenministerium nachgeordnet.
Verfassungswidrigkeit
Umgangssprachlich häufig synonym mit „verfassungsfeindlich“ verwendet.
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2 GG).
Parteien sind verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Es genügt nicht, wenn die Partei die fdGO nicht anerkennt, sie ablehnt oder ihr andere Prinzipien entgegenhält. Vielmehr muss eine aktiv-kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung hinzukommen. Die Organisation muss also planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen und im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.
Verpflichtung
Zugesagte Bereitschaft einer Person, für einen Nachrichtendienst tätig zu werden. Schriftliche Form ist die Verpflichtungserklärung.
Vertrauensperson (V-Person, VP)
Vertrauenspersonen, oft auch „V-Leute“ genannt, werden planvoll und systematisch zur Gewinnung von Informationen über extremistische Bestrebungen eingesetzt. Sie sind jedoch keine Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, sondern stammen aus der jeweils beobachteten Organisation. Für ihre Informationen werden sie in der Regel entlohnt. Die Identität von Vertrauensleuten wird besonders geschützt (Quellenschutz). Der Einsatz von V-Personen ist ein nachrichtendienstliches Mittel/Instrument.